Der Vermieter hatte dem Mieter eine in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung vermietet. Die Wohnungsanlage war insgesamt mit einer Schließanlage gesichert.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses konnte der Mieter nicht alle Haustürschlüssel zurückgeben.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft nahm den Wohnungseigentümer für den aus Sicherheitsgründen notwendigen Austausch der Schließanlage in Anspruch und forderte einen Schadenbetrag auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages. Der Eigentümer zahlte nicht. Die Schließanlage wurde auch nicht ausgetauscht.

Daraufhin nahm der Vermieter seinen Mieter in gleicher Höhe in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.03.2014 (VIII ZR 502/13) Ansprüche abgelehnt. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nur, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Schaden sei eine Vermögenseinbuße auf Seiten des Geschädigten. Der Vermieter habe eine Vermögenseinbuße jedoch nicht erlitten.

Auch die Eigentümergemeinschaft könne nur einen Schaden geltend machen, wenn die Schließanlage ausgetauscht worden wäre. Deren Vermögenseinbuße bestünde nur, wenn für das Auswechseln der Schließanlage ein Anlass bestand. Da dies nicht geschehen sei, sei zu erkennen, dass das Sicherungsinteresse der Eigentumsanlage für den Geschädigten nicht bedeutsam gewesen wäre; mithin sei dieser nicht beeinträchtigt und ein theoretischer Schaden nicht ersatzfähig.