Das sollten Sie wissen, wenn Sie regelmäßig im Ausland leben:

Ab dem 15. August 2015 gilt europaweit die neue Erbrechtsverordnung der EU. Das Deutsche Forum für Erbrecht empfiehlt namentlich deutschen Staatsangehörigen, die regelmäßig im Ausland leben, die Nachlassregelung zu überprüfen.

Da es bisher keine einheitliche europäische Regelung dafür gab, welches nationale Erbrecht in grenzüberschreitenden Fällen gilt, wollte die EU-Verordnung hier Rechtsklarheit schaffen.

Danach ist für den gesamten Nachlass für Todesfälle ab dem 17.08.2015 diejenige Rechtsordnung zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

So soll beispielsweise für einen Deutschen, der seinen Lebensabend in Spanien verleben will, und deshalb dort seinen Wohnsitz genommen hat, spanisches Erbrecht gelten. Entsprechendes kann auch für Senioren gelten, die sich, etwa aus Kostengründen, in einem tschechischen Pflegeheim länger aufhalten und dort versterben.

Für derartige Auslandserblasser besteht allerdings die Möglichkeit, das Wahlrecht auszuüben: Danach kann durch den Erblasser bestimmt werden, dass für den Nachlass das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gelten soll.

Probleme kann es nach Auffassung des Deutschen Forums für Erbrecht auch dann geben, wenn das in Deutschland beliebte „Berliner-Testament“ durch Eheleute verfasst worden ist, die dann allerdings beispielsweise dauernd nach Mallorca verziehen. Hier besteht das Risiko, dass derartige Verfügungen nicht anerkannt werden, weil die spanische Rechtsordnung dieses Ehegattentestament nicht anerkennt. Ein weiteres Problem kann die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sein, wenn sodann spanisches Recht, welches diese Begriffe nicht kennt, anzuwenden ist.

Wie die nationalen Gerichte demnächst mit dieser Problematik umgehen werden, bleibt abzuwarten.

Betroffene sollten allerdings nicht warten, sondern – so die Empfehlung des Forums – schon jetzt aktiv werden. Danach soll ein formwirksamer schriftlicher Zusatz zu dem Testament (die Formvorschriften für Testamente sind auch insoweit zu beachten!) ausreichen, wonach sie das Wahlrecht ausüben, dass das deutsche Erbrecht für den Nachlass gelten soll. 

Im Übrigen empfiehlt es sich zukünftig bei Testamenten jeweils die Rechtswahlklausel (etwa für deutsches Recht) in ein Testament aufzunehmen, mit der Bestimmung, dass für den Nachlass das deutsche Erbrecht unabhängig von seinem Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt gelten soll.

 

 

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt innerhalb des gesamten Bereiches der Europäischen Union mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.