Ein Tennisspieler machte bei seiner privaten Unfallversicherung Ansprüche geltend, weil er beim Tennisspielen mit dem Fuß umgeknickt war, u. a. mit der Folge des Risses der Außenbänder.

Das Kammergericht Berlin hat in der Entscheidung vom 30.05.2014 (Az.: 6 U 24/14) die Auffassung vertreten, hier liege kein Unfall im versicherten Sinne vor. Ein solcher sei ein „plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.“

Das Umknicken des Fußes müsse daher auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden; beispielsweise auf das Ausrutschen auf einem Blatt, welches sich auf dem Tennisplatz befunden habe. Dies habe der Tennisspieler allerdings nicht beweisen können, so dass seine Ansprüche zurückgewiesen wurden.