In einem Rechtsstreit mit der Diebstahlversicherung hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.04.2015 – Az.: IV ZR 171/13) zu klären, inwieweit der Geschädigte Einbruchsspuren nachweisen muss, um die Versicherungsleistung als Geschädigter zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer dann bereits seiner Pflicht zur Beweisführung genügt hat, wenn er das äußere Bild der Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen die nach aller Erfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulassen. Dazu gehört das äußere Bild des Einbruchsdiebstahls und die Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Sachen sowie Einbruchsspuren.

Im vorliegenden Fall war die Diebstahlversicherung davon ausgegangen, dass der Einbruch nur vorgetäuscht gewesen sei und wollte die Versicherungsleistung verweigern. Nachdem der Versicherungsnehmer nach den oben genannten Grundsätzen seinen „Einbruch“ bewiesen hatte, obliegt es zur Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles der Versicherung, darzulegen, ob weitere Gesichtspunkte für die Vortäuschung sprechen.