Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Verwendung einer heimlich gefertigten Videoaufnahme einer Person als Beweismittel in einem Zivilprozess keine Verletzung des Rechts auf Achtung des privaten Lebens darstellt. Ein spanischer Radfahrer war durch einen Verkehrsunfall mit einem Kfz geschädigt worden und machte Schadensersatz unter anderem deshalb geltend, weil er durch den Unfall eine posttraumatische Neurose erlitten habe, mit der Folge, nur unter Angst ein Fahrzeug führen zu können.

In dem Rechtsstreit legte die Versicherungsgesellschaft durch einen Detektiv gefertigte Videoaufnahmen vor, die den Beschwerdeführer bei der Benutzung seines Mopeds im Straßenverkehr zeigten; dies sollte widerlegen, dass er weiterhin Angstzustände im Straßenverkehr habe. 

Letztlich machte der Geschädigte vor dem Europäischen Gerichtshof geltend, die Aufnahme des Videos sei ohne seine Einwilligung entstanden und deren spätere Verwertung im Rechtsstreit verletze sein Recht auf Achtung der Ehre, des Privatlebens und des Recht am eigenen Bild (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention). Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung unter anderem damit, er habe nur zu prüfen, ob die seitens der staatlichen Vorgerichte im Rahmen deren Ermessens getroffenen Entscheidungen mit der Menschenrechtskonvention in Einklang stehen. Der beschriebene Eingriff sei nicht unverhältnismäßig, diese Vorschrift daher nicht verletzt.

Ob diese Grundsätze des Europäischen Gerichtshofes in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind, ist zweifelhaft. Die Menschenrechtskonvention hat in der Bundesrepublik die Rechtsnatur eines einfachen Bundesgesetzes, dem deutsches Verfassungsrecht als übergeordnetes Recht entgegen steht. 

So haben das Amtsgericht München und das Verwaltungsgericht Arnsberg in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fällen entschieden, dass die Verwendung einer Dashcam im Straßenverkehr ein Eingriff in das Privatleben darstelle, mithin rechtlich unzulässig sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Videoaufnahmen auch zur Beweisführung in einem Rechtsstreit (und damit der Veröffentlichung) dienen.

Nicht geklärt ist bis jetzt die Frage, ob Dashcams zulässig sind, wenn nachgewiesen keine Verwertungs- und Veröffentlichungsabsicht vorliegt. Der Nutzen solcher Geräte ist dann jedoch höchst fraglich.