Für die Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit ist es unbeachtlich, wenn auch der Beifahrer auf dem Radarfoto erkennbar ist und dieses Foto ohne Unkenntlichmachung der Person des Beifahrers in die Bußgeldakte gelangt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 2 Ss (OWi) 20/15) hatte die Frage zu entscheiden, ob dann ein Verwertungsverbot eines solchen Fotos vorliegt, wenn aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Person des Fahrers gezogen werden können.

Das Oberlandesgericht war in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass zwar eine Bildaufnahme, bei der der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar seien, einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle.
Die Maßnahme der Geschwindigkeitsüberwachung erstrecke sich allerdings nicht auf Unbeteiligte, sondern nur auf den Fahrzeugführer. Es unterliege keinem Beweisverwertungsverbot, wenn nicht „planmäßig oder systematisch“ (BVerfGE 130, 1 = NJW 2012,907 = NStZ 2012, 496) Fotos der Beifahrer, auf denen diese zu erkennen sind, zum Zwecke der Identifizierbarkeit des Fahrers zum Gegenstand der Bußgeldakten gemacht werden.
Ein Verwertungsverbot entsteht dann auch nicht nachträglich, wenn das erkennende Amtsgericht das Foto des Beifahrers tatsächlich zur Identifizierung des Fahrers heranzieht.

Im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme sei es unvermeidbar, dass auch der Beifahrer auf dem Blitzerfoto mit abgelichtet würde; dies sei durch § 100 h Abs. 3 StPO noch gedeckt. Das Persönlichkeitsrecht des Beifahrenden sei durch die Auswertung des Lichtbildes nicht in einem Maße berührt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege. Der Bundesgerichtshof habe darauf abgestellt, dass die Vorschrift ausschließlich zur Achtung des Persönlichkeitsrechtes von Unbeteiligten diene. Der Betroffene sei in seinen Rechten jedoch hierdurch nicht so berührt, dass ihm ein Rechtsmittelgrund zustehe.

Allerdings sei erforderlich, dass in der Entscheidung des Gerichts eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Fotos enthalten ist; ein in den Urteilsgründen erhaltener Hinweis auf das Foto allein reiche nicht aus.

Nur aus diesem Grunde war das Verfahren durch das OLG Oldenburg an das Amtsgericht zurückverwiesen worden, das insoweit neu entscheiden muss.