Jetzt ist sie da: Die Corona-Schutz-Verordnung, u.a. mit weitreichenden Kontakt- und Veranstaltungsverboten ab 23.03.2020 bis zunächst zum Ablauf des 19.04.2020 in Kraft.

Verstöße können nach dem Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten verfolgt werden.

Hier die einige wichtige Regelungen und Bußgelder (Stand: 24.03.2020) im vereinfachten* (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit) Überblick:

 

1.) Verstoß gegen das Besuchsverbot in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: 200,00 € Bußgeld pro Besucher

 

2.) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien- und Haushaltsmitglieder):

- jeder Beteiligte der Ansammlung: 200,00 € Geldbuße


- Picknicken und/ oder Grillen: 250,00 € Geldbuße


- Ansammlungen und Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen: Ahndung als Straftat

 

 

3.) Gastronomie

- Betrieb einer der in § 9 CoronaSchVO genannten (Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen) Gastronomiebetriebe (Ausnahme: Außer-Haus-Verkauf unter Einhaltung von Infektionsschutz und Belieferung mit Speisen und Getränken): 4.000,00 € Geldbuße


- Verzehr von Speisen und Getränken bei Außerhausverkauf durch Gastronomiebetrieb innerhalb eines Umkreises von weniger als 50 Metern um die gastronomische Einrichtung: 200,00 € Geldbuße für den Verzehrenden

 

4.) Veranstaltungen, Versammlungen und Gottesdienste sowie Beerdigungen

- Teilnahme an einem Gottesdienst oder einer anderen Veranstaltung/ Versammlung, die nicht unter die in § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO fällt: 400,00 € Geldbuße für jeden Teilnehmenden


- Verstoß gegen das Verbot, öffentliche Veranstaltungen/ Versammlungen durchzuführen: Ahndung als Straftat


- Bei Beerdigungen gilt: Nur im engsten Familienkreis sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und unter Treffen erforderlicher Vorkehrungen zur Hygiene gestattet. Nichteinhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben: 1.000,00 € Geldbuße für den Veranstalter oder Geschäftsführer der veranstaltenden juristischen Person

 

Die genannten Bußgelder gelten bei Erstverstößen. Wiederholungstäter müssen bei jeder weiteren Tat oder Ersttäter bei Vorliegen eines besonders schweren Verstoßes mit einer Verdoppelung der Geldbuße rechnen.

Der vorstehende Auszug aus dem Bußgeldkatalog für NRW dient der ersten Orientierung. Sollten Sie Beratungsbedarf zur Frage von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit den Corona-Infektionsschutzmaßnahmen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tobias Schäfer gerne zur Verfügung. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass grundsätzlich die komplette Mandatsbearbeitung ohne persönlichen Kontakt vollzogen werden kann und derzeit auch werden sollte.

Rufen Sie uns gerne an, damit wir alles weitere besprechen können!

 

(*Maßgeblich ist stets der aktuelle Bußgeldkatalog für das Land Nordrhein-Westfalen. Bitte beachten Sie örtliche Besonderheiten und ggf. strengere Auflagen durch örtliche Verfügungen der jeweils zuständigen Behörden. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit kann an dieser Stelle nicht gewährleistet werden.)