Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte am 24.02.2014 (1Ss 204/13) zu entscheiden, wann der Führer einer Pferdekutsche absolut fahruntüchtig ist.

Im vorliegenden Fall war der Kutscher eines Zweispänners mit einem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille angetroffen worden.

Bei Autofahrern gilt nach der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1,1 Promille und bei Radfahrern ein Wert von 1,6 Promille, der auch für elektrisch angetriebene Rollstühle gilt. Fraglich war, wie nunmehr der Kutscher eines Zweispänners einzuordnen ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg ging davon aus, dass ein Gespannfahrer eine weitaus schwierigere Aufgabe als ein Radfahrer zu bewältigen hat, weil er jederzeit auf das ziehende Pferd lenkend einwirken muss, zumal dieses keinesfalls so berechenbar ist, wie das Verhalten eines Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades. Mit Rücksicht darauf seien die Anforderungen an einen Kutscher nicht anders zu bewerten wie bei einem Fahrer eines Kraftfahrzeuges. Der Mithin relevante Wert von 1,1 Promille sei mit dem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille deutlich überschritten. Der Kutscher müsse wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt werden.

Die Vorinstanz hatte den Angeklagten noch freigesprochen, weil die Werte für Autofahrer und Radfahrer auf einen Kutscher nicht übertragbar seien. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner genannten Entscheidung jetzt klargestellt.