Unbefugter Gebrauch eines Mietwagens als Notunterkunft

 

Nicht nur der Diebstahl eines Fahrzeugs ist strafbar, sondern auch eine unbefugte „Spritztour“ mit dem Vorsatz, das Fahrzeug anschließend dem Eigentümer zurückzugeben (§ 248 b Abs. 1 StGB).

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, wonach ein Paar bei einem Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug bis zum 02.03.2013 angemietet hatte. Vor der Rückgabe des Fahrzeuges trennte sich der Mann von seiner Freundin, konnte nicht mehr bei dieser übernachten und behielt deshalb den PKW um darin zu schlafen. Erst am 09.04.2013 wurde er wieder in die gemeinsame Wohnung aufgenommen und brachte das Fahrzeug am 10.04.2013 zur Autovermietung zurück, die Strafanzeige wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz erstattete

Der Bundesgerichtshof hat diesen Sachverhalt im Beschluss vom 24.06.2014 (2 StR 73/14) nicht als strafbar angesehen. Gebrauch des Fahrzeugs setze bestimmungsmäßige Nutzung voraus, also das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel. Dies sei bis zur Rückfahrt zur Autovermietung nicht der Fall gewesen, weil der Mann - nur - in dem Fahrzeug geschlafen habe.

Unter diesen Umständen sei auch die Rückfahrt zum Autovermieter keine Gebrauchsanmaßung, weil zu vermuten sei, dass diese Ingebrauchnahme des Fahrzeugs mit dem Einverständnis des Berechtigten erfolgte, das Fahrzeug zurückzuerhalten.

Nur wegen dieser besonderen Umstände war keine Strafbarkeit in diesem Einzelfall gegeben.