Der Versicherungsnehmer einer „Feuerversicherung“ hatte Eisbein in einem Topf mit Wasser auf dem Herd der Küche abgestellt. In der Annahme, dass der Herd abgestellt sei, verließ er die Wohnung. Wegen eines Defekts der Kontrollleuchte konnte nicht erkannt werden, dass die Herdplatte mit voller Energie den Topf weiter erhitzte.

Aus dem Topf schlugen mit Zeitablauf immer wieder offene Flammen, die aber nicht auf Einrichtungsgegenstände oder anderen Hausrat übergriffen, sondern nur zu erheblichen Verschmierungen und Verrußungen führten. 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 15.10.2014 (Az.: 20 W 28/14) zu entscheiden, ob ein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege; nämlich ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Brandherd entstanden ist bzw. diesen verlassen hat und sich sodann aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Letztlich sei ein versicherungspflichtiger Schaden nicht entstanden, weil die durch Flammen entstandene Wärmeenergie nicht in der Lage gewesen sei, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden. Die konkrete Gefährlichkeit des Feuers sei versichert, nicht dagegen aber der Fall, wenn brennbare Gegenstände noch nicht erfasst sind.