Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches kann regelmäßig dann vorgenommen werden, wenn im Bußgeldverfahren mit oder ohne Hilfe des hierzu aufgeforderten Fahrzeughalters der tatsächliche Fahrer des Verstoßes der Ordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann (§ 31a StVO). Voraussetzung hierfür ist, dass der Halter ordnungsgemäß angehört worden ist. Dies kann beispielsweise geschehen durch den üblichen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren, weitere Fragebögen oder die persönlichen Ermittlungsbemühungen von Polizeibeamten vor Ort.

1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am 29.09.2014 (Az.: B 1 S 14.623) die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung zu überprüfen. Die ersichtlich nicht das Fahrzeug beim Verstoß führende Halterin wurde mit dem üblichen Anhörungsbogen angeschrieben, auf welchen diese jedoch nicht reagierte. Sie behauptete vielmehr, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass selbst bei korrekter Anschrift nicht zwingend sei, dass der Fragebogen einschließlich folgender Erinnerung die Halterin tatsächlich erreicht habe. Die Fiktion, dass durch Übermittlung zur Post ein Schreiben im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe als Bekanntgegeben gilt, sei nicht anwendbar, da nach den hier gültigen Verwaltungsvorschriften des Freistaats Sachsen (ähnliches dürfte für weitere Bundesländer gelten) diese Fiktion nur bei Verwaltungsakten, nicht aber im reinen Anhörungsverfahren gelte.

2. Selbst wenn diese Grundsätze nicht einschlägig sein sollten, mithin der Fahrzeughalter nachweislich seine Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers unterlässt, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann rechtswidrig, wenn zumindest in dem vom Verwaltungsgericht Freiburg am 10.06.2015 (4 K 105/15) zu entscheidenden Fall zwischen der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels Täterfeststellung und der Fahrtenbuchauflage ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten vergangen sei. Die Fahrtenbuchauflage solle nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße dienen, sondern vor allem dazu beitragen, dass zukünftige Verstöße unterbleiben mit der Folge, dass die die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers dann gesteigert ist, wenn er wegen der Fahrtenbuchauflage mit einer vereinfachten Feststellung seiner Identität rechnen muss. Der beanstandeten Verzögerung stehe auch nicht entgegen, dass der zuständige Fachbereich der Bußgeldbehörde in dem hier fraglichen Zeitpunkt unterbesetzt gewesen sei. Mit dieser Begründung könne regelmäßig nicht die Verhältnismäßigkeit oder Rechtmäßigkeit einer den Bürger belastenden Maßnahme begründet werden.

3. Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage tatsächlich gegeben sind, musste das Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 (Az.: 3 C 13.14) die Frage klären, ob eine Frist von sonst regelmäßig sechs Monaten für die Führung eines Fahrtenbuches rechtswidrig verlängert worden sei, wenn es sich nur um ein saisonal benutztes Motorrad handele oder ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen. In diesem Falle sei die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage über den Zeitpunkt der nicht genutzten Saison hinaus zulässig, um den erzieherischen Wert der Fahrtenbuchauflage tatsächlich zu gewährleisten.